Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heilwagen Übersetzungen GmbH & Co. KG

Präambel

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Heilwagen GmbH & Co. KG (nachfolgend: Auftragnehmerin), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Die Leistungen und Angebote der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die AGB werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien, auch wenn auf diese AGB bei der Annahme einzelner Aufträge nicht mehr Bezug genommen wird.
  3. Entgegenstehende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind für die Auftragnehmerin nicht verbindlich, deren Geltung wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn sie der Bestellung zu Grunde gelegt werden oder wenn in Formularen oder anderen Dokumenten des Auftraggebers auf solche Bezug genommen wird.
  4. Rechte, die der Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
  5. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im kaufmännischen Rechtsverkehr zwischen Unternehmern i. S. d. § 14 BGB.

1. Allgemeines

  1. Die von der Auftragnehmerin angebotenen Leistungen umfassen unter anderem urheberrechtlich geschützte Übersetzungen und weitere Dienstleistungen im Bereich der Sprachen.
  2. Die von der Auftragnehmerin zu erbringende(n) Leistung(en) wird/werden zwischen den Parteien bei Erteilung des jeweiligen Auftrags konkret vereinbart („Leistungsbeschreibung“). Diese Leistungsbeschreibung ergänzt diese AGB.

2. Vertragsinhalt

  1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, sicher zu stellen, dass der Inhalt der Leistungsbeschreibung die zu erbringende Leistung und deren Verwendungszweck zutreffend und vollständig beschreibt.
  2. Der Auftraggeber sorgt für die rechtzeitige Übergabe der Informationen und Unterlagen, die bei der Übersetzung zu berücksichtigen sind. Unter Informationen und Unterlagen werden insbesondere firmenspezifische oder allgemeine Terminologie-Listen, Abkürzungsverzeichnisse, Dokumentationen, Zeichnungen, etc. verstanden. Werden die Informationen und Unterlagen nicht rechtzeitig übergeben, erbringt die Auftragnehmerin die Übersetzungsleistungen in allgemein üblicher und verständlicher Form. Fachausdrücke werden, sofern keine besonderen schriftlichen Anweisungen oder Unterlagen mitgeschickt werden, vertretbar und verständlich übersetzt.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der durch die Auftragnehmerin erbrachte Leistung für seine Erfordernisse zu prüfen.
  4. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die Leistung in Person zu erbringen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Ihr steht das Recht zu, die Leistung durch einen sorgfältig ausgewählten Dritten erbringen zu lassen. In diesem Fall gilt Folgendes:
    • Die Leistung wird im 4-Augen-Prinzip erbracht.
    • Die Auftragnehmerin haftet bei der Erbringung der Leistung durch einen Dritten nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten.
    •  Kontakte zwischen dem Auftraggeber und den von der Auftragnehmerin beauftragten Dritten bedürfen der schriftlichen Genehmigung.

2.1. Vertragsschluss

  1. Der Vertrag kommt durch das Erstellen der Leistungsbeschreibung und deren Akzeptanz durch die Auftragnehmerin zustande. Wird ein Auftrag ohne Leistungsbeschreibung erteilt, so ist diese nachträglich zu erstellen und wird Gegenstand des Vertrages.
  2. Der Vertrag kann schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege geschlossen werden. Wird eine Nachricht (Willenserklärung) auf elektronischem Wege übermittelt (elektronischer Nachrichtenaustausch), so ist diese dem Empfänger dann zugegangen, wenn sie bei der Kommunikationseinrichtung des Empfängers eingegangen ist.
  3. Wird die Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien über das Telefax geführt, so ist der Nachweis des Zugangs der Erklärungen durch Vorlage des Sendeberichts als erbracht anzusehen, insoweit dieser eine fehlerfreie Übermittlung ausweist.

3. Leistung
3.1.    Lieferfristen, Teilabnahme

Lieferfristen werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben, gelten jedoch als voraussichtliche Liefertermine und nicht als verbindliche Zusicherung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Teillieferungen abzunehmen, es sei denn, dem Auftraggeber ist dies im Einzelfall nicht zumutbar.

3.2. Eigentumsvorbehalt
Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin gestattet dem Auftraggeber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung kein Nutzungsrecht.

3.3. Urheberrecht

  1. Die Auftragnehmerin behält sich ihr Urheberrecht als Übersetzer vor. Soweit der Auftragnehmerin an der zu erbringenden Leistung ein Urheber- oder Markenrecht zusteht, gewährt sie dem Auftraggeber ein weltweites, zeitlich unbefristetes, unbeschränktes, Nutzungsrecht (Lizenz) an der erbrachten Leistung.
  2. Die erteilte Lizenz erstreckt sich nur auf die zwischen den Parteien vereinbarte Verwendung der Leistung. Im Fall der unbefugten Verwendung behält sich die Auftragnehmerin die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen ausdrücklich vor.

3.4. Erfüllungs- und Leistungsort

  1. Erfüllungsort ist, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz der Auftragnehmerin.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistung per Post oder unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln als Datei an den Auftraggeber zu verschicken.

3.5. Abnahme

  1. Nach der erfolgten Realisierung und einer entsprechenden Bereitstellungsanzeige durch die Auftragnehmerin hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige bzw. nach Mitteilung der Fertigstellung, schriftlich die Abnahme zu erklären.
  2. Mit Beginn der Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber gilt diese auch ohne Abnahme als abgenommen.

4. Vergütung / Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen in Euro (EUR) zu leisten.
  2. Diese sind auf das in der jeweiligen Rechnung bezeichnete Konto der Auftragnehmerin zu überweisen.

4.1. Vergütungsanspruch

  1. Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart wurde, bestimmt sich die Vergütung nach folgender Grundlage:

    Übersetzungen:
    Soweit schriftlich nicht anders angegeben, verstehen sich die angebotenen Preise bei Übersetzungsleistungen als Preise pro übersetztes Wort in Bezug auf den Quelltext. Mit dem Wortpreis wird ausschließlich die Leistungserbringung der Übersetzung im 4-Augen-Prinzip abgegolten. Es wird ein Mindestsatz berechnet, falls der vereinbarte Wortpreis multipliziert mit der Wortanzahl den Mindestsatz nicht übersteigt. Beglaubigungen, Website- und Softwarelokalisierung, Redigieren von Übersetzungen, Erstellung von werbewirksamen bzw. Marketing-Übersetzungen, Texterfassung, Formatierungs- und Konvertierungsarbeiten, Korrekturlesen, Eilzuschläge, das Anlegen und Erweitern von Terminologie-Listen oder Glossaren oder sonstige mit der Übersetzung im Zusammenhang stehenden zusätzlichen Leistungen werden getrennt nach Aufwand oder nach Vereinbarung in Rechnung gestellt.

    Korrektur / Layout / Formatierung:
    Vereinbarte Korrekturdienstleistungen sowie Layout- und Formatierungsdienstleistungen werden nach Stundensatz bzw. Seitenpreis berechnet.
     
  2. Sofern ein Angebot erstellt wird, ist dieses freibleibend, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis angegeben ist. Maßgebend für die Berechnung sind die unter 4.1 (1) genannten Grundsätze.
  3. Wurde ein Kostenvoranschlag erstellt, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, diesen in Höhe von bis zu 10 % des Gesamtpreises ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber zu überschreiten. Bei größeren Abweichungen ist eine Vertragsänderung erforderlich.

4.2. Fälligkeit

  1. Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen der Leistungsbeschreibung, ansonsten nach diesen AGB.
  2. Nach Abnahme des Werkes oder Erbringen des Dienstes ist der Vergütungsanspruch sofort zahlbar. Alle Zahlungen sind nach Abnahme oder Leistungserbringung binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt an die Auftragnehmerin zu leisten. Nach Ablauf der 30-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

4.3. Vorleistung

  1. Der Auftraggeber ist nur dann zur Vorleistung verpflichtet, wenn dies in der Leistungsbeschreibung vereinbart wurde oder eine Teillieferung vereinbart wird.
  2. Vereinbaren die Parteien eine Teillieferung, gelten für die jeweilige Teilleistung die zuvor genannten Regeln zur Abnahme und Zahlungspflicht.

4.4. Verzug
Leistet der Auftraggeber nicht, kommt er mit Ablauf des Fälligkeitsdatums in Verzug. Für den Verzug ist der zu zahlende Rechnungsbetrag entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. Derzeit beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (Stand 06.03.2016). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4.5. Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung

  1. Gegenansprüche des Auftraggebers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht auf demselben Vertragsverhältnis beruht

5. Mängel / Gewährleistung / Haftung

Wegen unerheblicher Mängel darf der Auftraggeber die Entgegennahme („Abnahme“ wie unter 3.4. beschrieben) von Lieferungen nicht verweigern. Als unerheblicher Mangel ist anzusehen, wenn eine Übersetzung einen Fehlerquotienten von weniger als 0,25% aufweist.

5.1. Nacherfüllung

  1. Der Auftraggeber hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von der Auftragnehmerin Nacherfüllung zu verlangen. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen gemäß „3. Leistung“ über die Lieferzeit entsprechend.
  2. Im Falle der Mangelbehebung, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, die zum Zweck der Mangelbehebung unmittelbar entstehenden Aufwendungen, insbesondere Arbeits-, Personal- und Materialkosten, zu tragen.
  3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, nach ihrer Wahl Dritte zur Durchführung einer Nachbesserung einzusetzen. Dies begründet kein Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Dritten. Die Gewährleistung geht in diesem Fall nicht weiter, als wenn die Auftragnehmerin die Nachbesserung selbst vorgenommen hätte. Bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches durch einen Dritten, hat die Auftragnehmerin das Recht, eine neuerliche Nacherfüllung vorzunehmen.
  4. Erweist sich eine Mangelrüge des Auftraggebers als unbegründet, so hat der Auftraggeber alle hierdurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

5.2. Minderung
Nur im Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung darf der Auftraggeber von seinem Minderungsrecht Gebrauch machen, es sei denn, die Auftragnehmerin verzögert die Nacherfüllung oder diese ist für den Auftraggeber im Einzelfall aus anderen Gründen unzumutbar.

5.4. Rücktritt

  1. Dem Auftraggeber steht kein vertragliches Recht zur Kündigung oder zur Stornierung des Auftrags zu.
  2. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung mindestens zweimalig fehlgeschlagen ist, es sei denn, die Auftragnehmerin verzögert die Nacherfüllung oder diese ist für den Auftraggeber im Einzelfall aus anderen Gründen unzumutbar.
  3. Der Auftraggeber hat die bereits empfangenen Leistungen entsprechend der bisherigen Fertigstellungen auch im Fall des Rücktritts zu vergüten.
  4. Bei unberechtigter Kündigung/Stornierung des Auftrags, ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Auftraggeber Stornogebühren und Ausfallhonorare bis zu hundert Prozent des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen.

5.5. Schadensersatz / Haftung

  1. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut und vertrauen darf. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Dies gilt zudem für Ansprüche des Auftraggebers für ihm ggf. entgangenem Gewinn. Die Haftung ist zudem der Höhe nach beschränkt, auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die vorhersehbaren Schäden sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswerts.
  2. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Auftragnehmerin unbeschränkt. Dasselbe gilt, soweit der Auftragnehmerin oder ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, arglistige Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  3. Im Fall der Terminüberschreitung haftet die Auftragnehmerin nur, sofern der Liefertermin schriftlich vereinbart wurde und sie für die Verspätung verantwortlich ist.

5.6. Geltendmachung

  1. Offensichtliche Mängel sowie Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar sind, sind unverzüglich, jedoch spätestens 8 Tage nach Erbringung der Leistung an den Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Sonstige (verdeckte) Mängel sind spätestens 8 Tage nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Mängelrügen sind ausschließlich gegenüber der Auftragnehmerin zu erheben. Im Übrigen richtet sich die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln nach § 377 HGB.
  2. Für die Geltendmachung von Mängeln ist eine substantiierte Bezeichnung des Mangels erforderlich.
  3. Die Geltendmachung von Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen ist schriftlich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für darüber hinausgehende Haftungsansprüche.

5.7. Ausschluss / Verjährung / Beschränkung

  1. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt 12 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Lieferung. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Für Schadensersatz- und Haftungsansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz längere Gewährleistungsfristen vorsieht, finden diese Anwendung.
  2. Eine Stellungnahme der Auftragnehmerin zu einem vom Auftraggeber geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn der Mängelanspruch in vollem Umfang zurückgewiesen wird. Der Auftraggeber hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
  3. Jegliche Beseitigung von Sachmängeln oder das Erbringen von Schadensersatzleistungen erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, soweit die Auftragnehmerin im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich bestätigt.
  4. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur übernommen, wenn dies in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart wurde.
    • Will der Auftraggeber den übersetzten Text veröffentlichen oder zu Werbezwecken verwenden oder die Übersetzung in einem bestimmten Stil formuliert haben, muss er bei Auftragserteilung für den zu veröffentlichenden Text bzw. für die Adaption des Werbetextes eindeutige Informationen, Glossare sowie Stil- und Textvorgaben zur Verfügung stellen.
    • Legt er die vorgenannten Verwendungszwecke bei Auftragserteilung nicht offen und wird der Text später veröffentlicht oder für Werbezwecke verwendet, so kann er nicht Schadensersatz verlangen, der dadurch entsteht, dass aufgrund eines Übersetzungsfehlers oder einer mangelhaften Adaption die Veröffentlichung oder Werbung wiederholt werden muss.
  5.  Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
  6. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Verzögerungen oder Ausführungsmängel, die durch unrichtige, unvollständige, missverständliche und unleserliche Angaben des Auftraggebers, auch solche in den Übersetzungsvorgaben, entstehen.
  7. Für Schäden aufgrund einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung haftet der Auftraggeber.
  8. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die durch Störung ihres Betriebs verursacht wurden, insbesondere durch höhere Gewalt, beispielsweise Naturereignisse, Streiks, Verkehrsstörungen, verkehrsbedingte Verspätungen, Netz- und Serverfehler, für nicht von der Auftragnehmerin vertretbare Verbindungs- und Übertragungsfehler und sonstige Störungen. Die Auftragnehmerin ist in diesen Fällen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn aus einem wichtigen Grund der Betrieb an einzelnen Tagen oder für bestimmte Zeit ganz oder teilweise schließen bzw. eingeschränkt werden muss.
  9. Die Auftragnehmerin haftet nicht für durch Viren, Trojaner, Autodialer, Spam-Mail oder vergleichbare Daten verursachte Schäden. Die EDV-Anlagen (Netzwerk, Workstations, Programme, Dateien usw.) der Auftragnehmerin werden regelmäßig auf derartige Viren und Daten überprüft. Bei Lieferungen von Dateien per DFÜ (Modem), E-Mail oder anderen Fernübertragungswegen ist der Auftraggeber für eine endgültige Viren- und Datenüberprüfung der übertragenen Daten und Textdateien zuständig. Eventuelle Schadensersatz- oder Haftungsansprüche werden von der Auftragnehmerin nicht anerkannt. Die elektronische Übertragung erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin haftet nicht für schadhafte, unvollständige oder verlorengegangene Texte und Daten durch die elektronische Übertragung.

6. Geheimhaltung
Treffen die Parteien keine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung, gilt Folgendes:

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.
  2. Der Auftragnehmerin steht das Recht zu, die im Rahmen des Auftrags erhaltenen Dokumente zur Bearbeitung an Dritte weiterzugeben. Dies geschieht ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der zu erbringenden Leistung. Die in diesem Zusammenhang betroffenen Personen behandeln die so erlangten vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse zeitlich unbegrenzt vertraulich und verwenden diese nur im Rahmen der Vertragserfüllung. Bei Einschaltung Dritter hat die Auftragnehmerin deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.
  3. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet, sobald die vertraulichen Informationen offenkundig und damit gemeinfrei geworden sind oder der Auftragnehmerin bereits bekannt waren.
  4. Bei der elektronischen Übertragung von Texten und Daten zwischen den Parteien, gewährt die Auftragnehmerin aufgrund der externen Eingriffsmöglichkeiten keinen absoluten Geheimnisschutz. Sofern bei der Bearbeitung bestimmter Unterlagen strengere Geheimhaltungsverpflichtungen zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin diese Auflagen bei Auftragserteilung schriftlich genauestens darzulegen und, soweit erforderlich, die zu verwendenden Programme, Codes und Passwörter zur Verfügung zu stellen.

7. Rechte Dritter
Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Rechte Dritter an den übermittelten Informationen, Unterlagen und anderen Gegenständen einer Bearbeitung, Verwertung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung der Bearbeitung entgegenstehen. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin und ihre Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verwendung, Bearbeitung, Verwertung oder Vervielfältigung dieser Informationen, Unterlagen und anderen Gegenständen oder deren Bearbeitung beruhen.

8. Nutzungsrecht an der Marke des Auftraggebers
Der Auftraggeber räumt der Auftragnehmerin ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, die Wortmarke, Bildmarke und Wortbildmarke des Auftraggebers (Marke) weltweit zu verwenden und im Rahmen der Anpreisung der Zusammenarbeit zu vervielfältigen. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Marke ausschließlich als Teil der Referenzangabe ihres Kundenstamms zu verwenden und zu vervielfältigen. Die Auftragnehmerin erkennt die Rechte des Auftraggebers an der Marke an und verpflichtet sich, diese Rechte in keiner Weise zu beeinträchtigen. Die Auftragnehmerin kann die Marke jederzeit in elektronischer Form anfordern (d. h. in print- und bildschirmtauglicher Version).

9. Datenschutz

  1. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, bestehende gesetzliche Bestimmungen des Datenschutzes zu berücksichtigen.
  2. Die Auftragnehmerin wird die im Zusammenhang der Leistungserbringung erhaltenen oder bekannt gewordenen Informationen des Kunden ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung nutzen.
  3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche der Auftragnehmerin übermittelten und zur Verfügung gestellten Informationen in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzrechts erhoben und übermittelt werden.

10. Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Abtretung

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz der Auftragnehmerin.
  2.  Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Die Abtretung der Rechte aus einem Vertrag durch den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.

11. Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder nichtigen Regelung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Stellt sich eine Bestimmung als undurchführbar heraus oder ergibt sich eine Regelungslücke und stellen die gesetzlichen Regelungen für eine Vertragspartei eine unzumutbare Lösung dar, so gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

Der Stand ist: 10.03.2017